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GesRZ 1, Februar 2021, Seite 57

Gremium einer Privatstiftung als deren Organ

§§ 14 und 27 PSG

Ein in der Stiftungsurkunde zur Abberufung des Stiftungsvorstands berufenes Gremium (hier: bestehend aus den Stiftern) ist Organ der Privatstiftung. Jedes Mitglied dieses Organs hat im gerichtlichen Verfahren zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands und dessen Mitglieder Parteistellung und Antragslegitimation.

(OLG Wien 6 R 86/20s; HG Wien 71 Fr 741/20i)

Der Antragsteller ist Erststifter einer Privatstiftung. Die Antragsgegner sind im Firmenbuch als Mitglieder deren Vorstands eingetragen. ZweitS. 58 stifter ist der Erstantragsgegner. In der Stiftungsurkunde ist festgehalten, dass die Neu- bzw Wiederbestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands (Nachfolgemitglieder) zu Lebzeiten der beiden Stifter nur durch diese erfolgt. Die Bestellung erfolge durch die beiden Stifter gemeinsam mit einstimmigem Beschluss. Darüber hinaus können die Mitglieder des Stiftungsvorstands bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit mit sofortiger Wirkung von dem jeweils Bestellungsberechtigten und dem Firmenbuchgericht abberufen werden.

  • Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers, gem § 27 Abs 1 PSG Mitglieder des Stiftungsvorstands zu bestellen, in eventu die An...

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