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GesRZ 1, Februar 2021, Seite 2

Änderung des GmbHG

Im Dezember 2020 wurde ein Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das GmbH-Gesetz, das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und das EIRAG geändert werden, beschlossen und im BGBl I 2020/157 kundgemacht.

Die Änderung im GmbHG sieht vor, § 127 Abs 23 GmbHG entfallen zu lassen. Dieser wiederum sah vor, dass § 9a GmbHG mit Ablauf des außer Kraft tritt. Im Ergebnis wurde § 9a GmbHG damit entfristet und bleibt weiterhin in Geltung. Diese Bestimmung wurde Anfang 2018 eingeführt und ermöglicht eine vereinfachte elektronische GmbH-Gründung. Nach den Materialien hat sich diese Form der Gründung in der Praxis bewährt, weshalb § 9a GmbHG nun nicht Ende 2020 außer Kraft trat, sondern unbefristet weitergilt (AB 588 BlgNR 27. GP, 2, unter Verweis auf den Bericht des BMVRDJ vom an den Nationalrat).

Rubrik betreut von: Thomas Barth und Sophie Natlacen
Dr. Thomas Barth ist Leiter der Geschäftsstelle der ÜbK. Sophie Natlacen, LL.M. (WU) ist Universitätsassistentin am Institut für Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.
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