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Änderung des GmbHG
Im Dezember 2020 wurde ein Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das GmbH-Gesetz, das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und das EIRAG geändert werden, beschlossen und im BGBl I 2020/157 kundgemacht.
Die Änderung im GmbHG sieht vor, § 127 Abs 23 GmbHG entfallen zu lassen. Dieser wiederum sah vor, dass § 9a GmbHG mit Ablauf des außer Kraft tritt. Im Ergebnis wurde § 9a GmbHG damit entfristet und bleibt weiterhin in Geltung. Diese Bestimmung wurde Anfang 2018 eingeführt und ermöglicht eine vereinfachte elektronische GmbH-Gründung. Nach den Materialien hat sich diese Form der Gründung in der Praxis bewährt, weshalb § 9a GmbHG nun nicht Ende 2020 außer Kraft trat, sondern unbefristet weitergilt (AB 588 BlgNR 27. GP, 2, unter Verweis auf den Bericht des BMVRDJ vom an den Nationalrat).