Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Regressfähigkeit von Kartellgeldbußen nach § 84 AktG und § 25 GmbHG
Gegen Unternehmen gerichtete Geldbußen zählen zum maßgeblichen Sanktionsinstrument des Kartellrechts. Sie können mit bis zu 10 % des (Konzern-)Jahresumsatzes beträchtliche Ausmaße erreichen. Mittlerweile enthalten auch andere Gesetze unternehmensgerichtete Strafdrohungen. So rüstet der Gesetzgeber neben dem VbVG als Grundgesetz der Strafbarkeit juristischer Personen in vielen verwaltungsrechtlichen Materiengesetzen mit teils enormen Geldstrafen auf. Unternehmensverantwortlichkeiten für die Einhaltung von bank-, kapitalmarkt- und datenschutzrechtlichen Pflichten sind besonders prominente Beispiele. Mit dieser wachsenden Zahl an Geldstrafen stehen Unternehmen vor der Frage, ob sie sich bei den handelnden Geschäftsleitern zivilrechtlich regressieren können. Der vorliegende Beitrag beschränkt sich zur Beantwortung dieser Frage auf die Kartellgeldbuße. Ein Blick in das (Unternehmens-) Verwaltungsstrafrecht ist dafür allerdings notwendig.
I. Problemaufriss
1. Ausgangsfall zur aktuellen Diskussion
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom , 16 Sa 459/14, in Sachen Schienenkartell hat die Diskussion um die Inregressnahme von Organmitgliedern für Geldbußen erneut angefeuert. D...