BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 235
Literatur: Hinterleitner, Beiträge der Finanzverwaltung zur Firmensanierung, ÖGWT 1986, H 1-2, 3; Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, Wien 1996, 235, Bachl, Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten führt nur bei Sanierungsabsicht zu einem Sanierungsgewinn, ecolex 1999, 855; Werndl, Steuerrecht, Rz 280 ff; Fröhlich/Unger, Steuerfestsetzungen im Rahmen von Insolvenzverfahren, SWK 2005, S 853 (S 857); Sutter, Nachsicht und Löschung bei „Überschuldung“, AnwBl 2010, 381; Ludwig, Widerruf einer Löschung gem § 294 BAO, FJ 2013, 408; Zinöcker, Säumnisbeschwerde bei Nichtvornahme einer Löschung gemäß § 235 BAO? BFGjournal 2020, 480.
Erlässe: RAE, Rz 1600-1619.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Löschung | |
II. | Widerruf der Löschung | |
III. | Weitere Fälle von Abschreibungen | |
IV. | Finanzstrafverfahren |
I. Löschung
1
Eine Löschung setzt voraus, dass nicht nur vorübergehend, sondern voraussichtlich auch in Hinkunft die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gegeben ist. Bei vorübergehender Uneinbringlichkeit kann die Einbringung der Abgabe gem § 231 ausgesetzt werden.
2
Auf eine Löschung besteht kein Rechtsanspruch der Partei (zB ; , 2002/15/0016; , 2007/13/0086;