BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 229a
Literatur: Ritz, Entscheidungspflicht über Anträge auf Realakte, AFS 2018, 42 (44).
Erlässe: RAE, Rz 1420–1423.
1
§ 72 Abs 2 Z 2 iVm § 68 Abs 1 Z 6 Bundesvergabegesetz 2006 zufolge benötigen Unternehmer für den Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit ua den Nachweis, dass sie keinen Abgabenrückstand (oder nur einen geringfügigen Rückstand iSd § 68 Abs 3 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006) haben. § 229a normiert hierfür ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung (ErlRV 43 BlgNR 23. GP, 33).
Der Rechtsanspruch auf Rückstandsbescheinigung setzt nicht voraus, dass der Abgabepflichtige unternehmerisch tätig ist oder ein Interesse iSd Bundesvergabegesetzes 2006 geltend macht (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 229a Rz 4).
2
Der Antrag nach § 229a Abs 1 unterliegt der Entscheidungspflicht (zB Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 229a, 671; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 229a Rz 5; aM ), deren Verletzung mit Säumnisbeschwerde (§ 284) an das BFG entgegengetreten werden kann (Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 229a, 671).
Wird die Bescheinigung antragsgemäß ausgestellt, so erübrigt sich ein zusätzlicher bes...