BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 204
Literatur: Arnold, AnwBl 1983, 596; Arnold, Bundesabgabenordnung und Gebührengesetz, in Stoll-FS, Wien 1990, 280; Arnold, Rechtsgebühren8, Wien 2006, § 27; Groschedl, Wie erfolgt die automationsunterstützte Zinsenberechnung laut BAO im Computerzeitalter? BFGjournal 2017, 418; Ritz, Optimierungsbedarf in der BAO idF Jahressteuergesetz 2018, AFS 2019, 2 (3).
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Die Rundungsbestimmung des § 204 gilt für den festgesetzten bzw selbstberechneten Abgabenbetrag.
Werden in einem Bescheid (nach § 201 Abs 4) mehrere gleichartige Abgaben festgesetzt, so gilt die Rundungsbestimmung für jeden einzelnen festgesetzten Abgabenbetrag beispielsweise für Dienstgeberbeitrag Mai bis Juli 2019 (vgl Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 204, 552; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 204 Rz 1).
Bei der Umsatzsteuerveranlagung (§ 21 Abs 4 UStG 1994) bezieht sich die Rundungsvorschrift (ohne Fortwirken der Rundungen bei den Vorauszahlungen) auf die Jahresgröße (Stoll, BAO, 2144).
Bei kombinierten Bescheiden (bei formularmäßiger Verbindung zB von Einkommensteuer und Umsatzsteuer) ist für die Rundung die Abgabenhöhe je Abgabe maßgebend (vgl Stoll, BAO, 2144; ; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 204 Anm 2;