BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 199
Erlässe: RAE, Rz 32 und 623; UmgStR 2002, Rz 489a.
1
Zum Begriff der Gesamtschuld siehe bei § 6.
Ob Abgabenbescheide einheitlich gegen alle Gesamtschuldner erlassen werden, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (zB Kraft, Abgabenverfahrensrecht, 163; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 199 Anm 3; Tanzer in Alhuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 199, 534; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I, BAO3, § 199 Rz 1). Zur Ermessensübung bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern siehe § 6 Rz 6 ff.
Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen (§ 93 Abs 2; ).
Die Abgabenbehörde kann jedem Gesamtschuldner eine Ausfertigung des einheitlichen Abgabenbescheides zustellen oder unter Inanspruchnahme des § 101 Abs 1 (Zustellfiktion) eine Ausfertigung lediglich einem der Gesamtschuldner zustellen. Siehe § 101 Rz 3 ff sowie § 7 ZustG Rz 8.
1a
Ein einheitlicher Bescheid muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Es genügt, mehrere Personen spruchmäßig zu nennen (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 199, 534).
1b
Werden im einheitlichen Abgabenbescheid auch nicht (bzw nicht mehr) existente Gesamtschuldner angesprochen, so berührt dies die Wirk...