BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 10
1
Die Aufhebung des § 10 durch das FVwGG 2012 erfolgte, weil die Haftungsbestimmung keine praktische Bedeutung hat (ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 14).
2
§ 10 ist mit außer Kraft getreten (nach § 323 Abs 36 zweiter Satz).