BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 30 Zulassung als Zustelldienst
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Mit § 30 Abs 5 ZustG ist nach ErlRV 381 BlgNR 26. GP, 8, sichergestellt, dass die zugelassenen Zustelldienste auch nach der Genehmigung laufend den Stand der Technik einhalten.