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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 26a Zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19

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§ 26a ZustG (idF 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/16) wird in AB 112 BlgNR 27. GP, 14, wie folgt erläutert:

„Eine schriftliche Verständigung kann zB an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) angebracht werden. Eine mündliche Verständigung kann zB über eine allfällige Gegensprechanlage oder durch die Wohnungstüre erfolgen oder indem vom Zusteller ein entsprechender Abstand zur betreffenden Person eingehalten wird.

Die Regelung über die Verständigungspflicht stellt keine sanktionslose bloße Ordnungsvorschrift dar, sondern ist zwingendes Recht, das heißt ihre Nichteinhaltung durch den Zusteller begründet einen Zustellmangel (§ 7 ZustG).

Es kann zwar weiterhin zugestellt werden, die Fristen für Verwaltungsverfahren beginnen jedoch aufgrund von Art 16 § 1 Abs 1 (Unterbrechung von Fristen) mit Ausnahme von Zustellungen nach dem Epidemiegesetz 1950 nicht zu laufen, da die Fristen (vorerst) bis 30. April unterbrochen sind. Diese Klarstellung, sollte sich auch auf die elektronische Zustellung beziehen.“

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Nach dem eindeutigen (klaren) Wortlaut des § 26a Z 1 ZustG ist die Zustellung mit dem Einlegen in die Abgabeeinrichtung bewirkt; die Verständigung ist somit nicht Voraus...

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