BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 39
Übersicht der Kommentierung
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I. | Nebenzwecke | |
II. | Kein Gewinnstreben | |
III. | Pflicht zur sparsamen Verwaltung | |
IV. | Bindung der Vermögensverwendung |
I. Nebenzwecke
1
Dem § 39 Z 1 zufolge darf die Körperschaft außer begünstigten Zwecken (somit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken) „völlig untergeordnete Nebenzwecke“ verfolgen.
2
Ob Nebenzwecke derart untergeordnet sind, wird nach Kohler/Quantschnigg/Wiesner (Vereine8, 63; glA Taucher, KommSt, § 8 Tz 27) anhand der Rechtsgrundlage (zB Vereinssatzung) nur sehr schwer feststellbar sein. Vielfach wird die Frage, ob Nebenzwecke völlig untergeordnet sind, anhand der tatsächlichen Geschäftsführung zu beurteilen sein.
Hingegen fordert der VwGH (, 90/13/0222; , 93/13/0203; ebenso Baldauf, SWK 2001, S 528; VereinsR 2001, Rz 107; Renner in Achatz, Non-Profit-Organisationen III, 71; RV/0628-I/02, UFS aktuell 2004, 81; Berger in Berger, Verein3, 30), bei der Aufzählung begünstigter und nichtbegünstigter Zwecke in der Rechtsgrundlage (zB Vereinssatzung) müsse zum Ausdruck kommen, dass die nichtbegünstigten Zwecke völlig untergeordnete Nebenzwecke sind.
Nach hA (Breinl, Handbuch, Tz 21/147; Achatz/Schneider in Achatz, Besteue...