BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 15
1
Das unmittelbar vorgesetzte Kommando, das die Zustellung an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, vorzunehmen hat, ist Zusteller iSd § 4 ZustG (vgl Walter/Mayer, Zustellrecht, 87; Stoll, BAO, 1096; Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Zustellrecht2, § 15 ZustG Rz 2).
1a
Die Anordnung des § 15 Abs 1 ZustG ist nicht dahingehend zu verstehen, dass den dort genannten Soldaten ausschließlich nach Abs 1 örtlich zugestellt werden müsse und jede andere Zustellung an Soldaten, die Präsenzdienst leisten, unwirksam wäre. Vielmehr handelt es sich um eine – anderen möglichen Abgabestellen nach dem ZustG gleichwertige – Sonderabgabestelle, die der Kommandostruktur des Bundesheeres Rechnung trägt und die dann zum Tragen kommt, wenn sich die Zustellbehörde zu einer Zustellung an im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehende Soldaten dort entschließt, wo sie örtlich einem Kommando des Heeres unterstehen. § 15 Abs 1 ZustG schließt daher nicht aus, dass der betreffenden Person auch an eine andere in Betracht kommende Abgabestelle, wie etwa an ihrer Wohnung, zugestellt werden kann ().
2
Die im § 15 Abs 2 zweiter Satz ZustG vorgesehene Begleitung des Zustellers durch einen Soldaten oder durch einen Be...