BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 4 Stellung des Zustellers
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Zusteller (iSd § 4 ZustG) sind funktionell Organe der Behörde. Sie werden im Zuge der Zustellung hoheitlich tätig (zB Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 402). Sie sind Beamte iSd § 74 Abs 1 Z 4 StGB (zB Larcher, Zustellrecht, Rz 58).
2
§ 4 ZustG stellt klar, dass ihr Verhalten der Behörde zuzurechnen ist, sodass deren Rechtsträger auch für Schäden aus dem Fehlverhalten des Zustellers auf Grund des AHG haftet (zB Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 402).
3
Unter den Begriff „handeln“ (iSd § 4 ZustG) fallen auch Unterlassungen (vgl Walter/Mayer, Zustellrecht, 29; Feil, Zustellwesen5, 25).
4
Die Haftung besteht nicht nur bei Verstößen gegen das ZustG, sondern auch bei Verstößen gegen andere Vorschriften; dies folgt aus dem Wort „Gesetzmäßigkeit“ (zB Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 402; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 201/1).