FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 30
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 30 | |||
A. | Nebenbeteiligte | |||
1. | Verfallsbeteiligte (§ 30 Abs 1 FinStrG) | |||
2. | Haftungsbeteiligte (§ 30 Abs 2 FinStrG) | |||
B. | Haftung bei Wegfall eines Abgabepflichtigen (§ 30 Abs 3 FinStrG) |
I. Kommentar zu § 30
A. Nebenbeteiligte
1. Verfallsbeteiligte (§ 30 Abs 1 FinStrG)
1
Eigentümer verfallsbedrohter Gegenstände (§ 17 Abs 2 FinStrG), die zwar am Finanzvergehen nicht beteiligt waren, denen aber ein außerstrafrechtliches (zivilrechtliches) Verschulden iS des § 1294 ABGB (böse Absicht [= Vorsatz]) bzw der § 1324, 1331 ABGB (auffallende Sorglosigkeit – s Kommentar zu § 17 Rz 53 ff) vorzuwerfen ist, können den gem § 17 Abs 3 FinStrG angedrohten Verfall dadurch verhindern, dass sie bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem auch noch eine Selbstanzeige möglich wäre (s Kommentar zu § 29 Rz 17), das Finanzvergehen der zuständigen Behörde (s Kommentar zu § 29 Rz 10) anzeigen.
Ebenso können Pfand- und Zurückbehaltungsberechtigte (s Kommentar zu § 17 Rz 61 ff) unter den gleichen Voraussetzungen trotz Vorliegens eines außerstrafrechtlichen (zivilrechtlichen) Verschuldens (s oben Rz 1) die Anerkennung ihres Pfand- oder Zurückbehaltungsrechtes erwirken.
2. Haftungsbeteiligte (§ 30 Abs 2 FinStrG)
2
Wer gem § 28 FinStrG als Vertretener (§ 28 Abs 2 FinStrG) oder Dienstgeber (§ 28 Abs 3 FinStrG) zur Haftung für gegen den Vertreter oder Dienstnehmer verhängte Geldstrafen oder Wertersätze herangezogen werden kann, wird von der Haftu...