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Köck/Schmitt/Djakovic

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

6. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4604-6

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Dokumentvorschau
Köck/Schmitt/Djakovic - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 28 Haftung

Marcus Schmitt

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 28
A.
Haftung
14
B.
Haftung in Vertretungsfällen und Dienstgeberhaftung
1.
Haftung in Vertretungsfällen
5
2.
Dienstgeberhaftung
6
3.
Voraussetzung für die Haftung
7
a)
Auswahl- und Überwachungsverschulden
8
b)
Nichtverhinderung trotz Zumutbarkeit
9
c)
Auffallende Sorglosigkeit
d)
Haftung für Organe
4.
Umfang der Haftung
1214
II.
Rechtsprechung zu § 28
A.
Rechtsprechung zu § 28 Abs 2
B.
Rechtsprechung zu § 28 Abs 3
C.
Rechtsprechung zu § 28 Abs 4
D.
Rechtsprechung zu § 28 Abs 5
E.
Rechtsprechung zu § 28 Abs 6
F.
Rechtsprechung zu § 28 Abs 8

I. Kommentar zu § 28

A. Haftung

1

Die Haftungsvorschriften des § 28 FinStrG regeln nur die Haftung für Geldstrafen und Wertersätze. Die abgabenrechtliche Haftung ist in den § 7 ff BAO und in verschiedenen Abgabengesetzen festgelegt und wird durch § 28 FinStrG nicht berührt. Natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die zur Haftung herangezogen werden, heißen Haftungsbeteiligte (§ 76 lit b FinStrG). Gem § 122 Abs 1 FinStrG sind die Haftungsbeteiligten als Nebenbeteiligte dem Verfahren zuzuziehen. Wird gem § 122 Abs 2 FinStrG von der Zuziehung der Haftungsbeteiligten abgesehen, ist gem § 149 FinStrG in einem abgesonderten Verfahren über die Inanspruchnahme der Haftungsbeteiligten zu entscheiden.

2

Die finanzs...

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