FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 28 Haftung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 28 | ||||
A. | Haftung | ||||
B. | Haftung in Vertretungsfällen und Dienstgeberhaftung | ||||
1. | Haftung in Vertretungsfällen | ||||
2. | Dienstgeberhaftung | ||||
3. | Voraussetzung für die Haftung | ||||
a) | Auswahl- und Überwachungsverschulden | ||||
b) | Nichtverhinderung trotz Zumutbarkeit | ||||
c) | Auffallende Sorglosigkeit | ||||
d) | Haftung für Organe | ||||
4. | Umfang der Haftung | ||||
II. | Rechtsprechung zu § 28 | ||||
A. | Rechtsprechung zu § 28 Abs 2 | ||||
B. | Rechtsprechung zu § 28 Abs 3 | ||||
C. | Rechtsprechung zu § 28 Abs 4 | ||||
D. | Rechtsprechung zu § 28 Abs 5 | ||||
E. | Rechtsprechung zu § 28 Abs 6 | ||||
F. | Rechtsprechung zu § 28 Abs 8 |
I. Kommentar zu § 28
A. Haftung
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Die Haftungsvorschriften des § 28 FinStrG regeln nur die Haftung für Geldstrafen und Wertersätze. Die abgabenrechtliche Haftung ist in den § 7 ff BAO und in verschiedenen Abgabengesetzen festgelegt und wird durch § 28 FinStrG nicht berührt. Natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die zur Haftung herangezogen werden, heißen Haftungsbeteiligte (§ 76 lit b FinStrG). Gem § 122 Abs 1 FinStrG sind die Haftungsbeteiligten als Nebenbeteiligte dem Verfahren zuzuziehen. Wird gem § 122 Abs 2 FinStrG von der Zuziehung der Haftungsbeteiligten abgesehen, ist gem § 149 FinStrG in einem abgesonderten Verfahren über die Inanspruchnahme der Haftungsbeteiligten zu entscheiden.
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Die finanzs...