FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 25 Absehen von der Strafe; Verwarnung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 25 | ||||
A. | Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren | ||||
1. | Voraussetzungen | ||||
a) | Geringfügigkeit des Verschuldens | ||||
b) | Keine oder nur unbedeutende Folgen | ||||
2. | Absehen von der Strafe | ||||
3. | Verwarnung | ||||
a) | Spezialprävention | ||||
b) | Bescheid | ||||
c) | Folgen | ||||
4. | Absehen von einer Anzeige | ||||
5. | Ausschluss der Anwendbarkeit des § 25 FinStrG | ||||
a) | wegen Vergehen nach § 11 Mineralölsteuergesetz | ||||
b) | Wegen Vergehen nach § 8 Artenhandelsgesetz 2009 | ||||
B. | Gerichtliches Finanzstrafverfahren | ||||
II. | Rechtsprechung zu § 25 |
I. Kommentar zu § 25
A. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren
1. Voraussetzungen
1
§ 25 FinStrG ist nur im verwaltungsbehördlichen, nicht aber im gerichtlichen Finanzstrafverfahren anzuwenden (Abs 1: die Finanzstrafbehörden, Abs 2: die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung; Winkler in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 25 Rz 10). Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren kann nach § 191 StPO von der Verfolgung abgesehen werden (s Rz 32 ff).
Neben einer Entlastung der Strafverfolgungsbehörden von der Bearbeitung und Verfolgung kleinster Straftaten soll diese Bestimmung auch eine Kriminalisierung der Verdächtigen bei Kleinstdelikten hintanhalten (vgl Leitner/Brandl/Kert, FinStrG4, Rz 582).
2
Sowohl f...