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Köck/Schmitt/Djakovic

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

6. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4604-6

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Dokumentvorschau
Köck/Schmitt/Djakovic - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 23 Strafbemessung; Anrechnung der Vorhaft

Marcus Schmitt

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 23
A.
Strafbemessung nach der Schuld
1.
Allgemeine Grundsätze
13
2.
Milderungs- und Erschwerungsgründe
46a
3.
Persönliche Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
7, 8
4.
Berauschung
9
B.
Strafrahmen
10, 11
C.
Anrechnung der Verwahrung und der Untersuchungshaft (§ 23 Abs 5 und 6 FinStrG)
1.
Vorhaft wegen des zu bestrafenden Finanzvergehens (§ 23 Abs 5 lit a FinStrG)
2.
Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 23 Abs 5 lit b FinStrG)
3.
Ausschluss der Anrechnung der Vorhaft (§ 23 Abs 5 FinStrG)
4.
Vornahme der Anrechnung (§ 23 Abs 5 und 6 FinStrG)
5.
Weitere Anrechnungen
16, 17
D.
Anrechnung ausländischer Strafen (§ 23 Abs 7 FinStrG)
II.
Rechtsprechung zu § 23
A.
Rechtsprechung zu § 23 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 23 Abs 2
1.
Allgemein
2.
Erschwerungsgründe
3.
Milderungsgründe
C.
Rechtsprechung zu § 23 Abs 3
D.
Rechtsprechung zu § 23 Abs 4
E.
Rechtsprechung zu § 23 Abs 5

I. Kommentar zu § 23

A. Strafbemessung nach der Schuld

1. Allgemeine Grundsätze

1

Oberster Grundsatz auch des Finanzstrafrechtes ist, dass die Strafe nach der Schuld des Täters bemessen werden muss. Gemeint ist hier – im Unterschied zur den Schuldspruch tragenden Strafbegründungsschuld (§ 6 FinStrG) – die für die Festsetzung der konkreten Strafhöhe maßgebliche Strafzumessungsschuld. Diese berücksichtig...

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