FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 22
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 22 | ||
II. | Rechtsprechung zu § 22 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 22 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 22 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 22 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 22
1
Bei Ideal- oder Realkonkurrenz gerichtlich strafbarer Finanzvergehen und anderer gerichtlich strafbarer Handlungen (auch nach Art II des FinStrG) und deren gleichzeitiger Aburteilung hat das Gericht für die Finanzvergehen und die anderen Delikte gesonderte Strafen (im gleichen Urteil) zu verhängen. Insoweit kommen die Grundsätze des § 21 FinStrG nicht zur Anwendung. Hat sich zB ein Bediensteter des Finanzamts Österreich einer Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG und des Missbrauches der Amtsgewalt gem § 302 StGB schuldig gemacht, und wird darüber in demselben Urteil entschieden, hat das Gericht zwei getrennte Strafen festzusetzen (§ 22 Abs 1 FinStrG). Es kommt daher in diesen Fällen das Kumulationsprinzip zum Tragen. Schmoller ortet hinsichtlich Finanzstraftatbeständen mit hoher Freiheitsstrafdrohung gleichheitswidrige Konsequenzen bzw verfassungsrechtlich problematische Ergebnisse: Bei Verwirklichung eines Abgabenbetrugs mit entsprechend hohem Verkürzungsbetrag gem § 39 Abs 3 lit b FinStrG und einem schweren Betrug gem § 147 Abs 3 StGB wäre insgesamt eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren mö...