FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 21 Zusammentreffen strafbarer Handlungen
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 21 | |||
A. | Einheitliche Strafe | |||
1. | Konkurrenz | |||
2. | Scheinkonkurrenz | |||
3. | Gleichzeitiges Erkennen über alle Vergehen | |||
4. | Festlegung des Strafrahmens | |||
B. | Zusatzstrafe | |||
II. | Rechtsprechung zu § 21 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 21 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 21 Abs 2 | |||
C. | Rechtsprechung zu § 21 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 21
A. Einheitliche Strafe
1
§ 21 FinStrG regelt, wie im Falle des Zusammentreffens von mehreren Finanzvergehen, die von einem Täter begangen wurden, bei der Strafbemessung vorzugehen ist. Das Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen wird hingegen in § 22 FinStrG behandelt.
Dem Finanzstrafgesetz liegt das Einheitsstrafensystem zu Grunde (vgl auch § 28 StGB). Das bedeutet, dass für alle Vergehen eine einheitliche Strafe zu verhängen ist, ohne festzulegen, welcher Strafanteil auf jedes der einzelnen Finanzvergehen entfällt. Nicht jede strafbare Handlung für sich, sondern deren Summe ist also zu bewerten. Die Verhängung einer einheitlichen Strafe bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldspruch auch nur etwa wegen des Finanzvergehens mit der höchsten Strafdrohung erfolgen dürfte. Der Täter ist wegen aller von ihm verwirklichten Tatbestände schuldig zu sprechen (