FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 18
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 18 | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Unbekannte Täter und Beteiligte | ||
C. | Täter und Beteiligte unbekannten Aufenthaltes | ||
D. | Herrenloses Gut | ||
II. | Rechtsprechung zu § 18 |
I. Kommentar zu § 18
A. Allgemeines
1
§ 18 FinStrG ermöglicht die Durchsetzung des Verfalls in einem selbständigen (objektiven) Verfahren in Fällen, wo der Verfall weder in einem Verfahren wegen der Hauptsache noch in einem Verfahren in Abwesenheit sichergestellt werden kann. Insofern handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Durch § 18 FinStrG wird eine (ansonsten bestehende) Regelungslücke geschlossen (s auch Guzy in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 18 Rz 4).
B. Unbekannte Täter und Beteiligte
1a
Wenn alle am Finanzvergehen Beteiligten (unmittelbare Täter, Bestimmungs- und Beitragstäter) namentlich unbekannt und nicht bloß unbekannten Aufenthaltes sind, ist im selbständigen (objektiven) Verfahren (§§ 148, 243 FinStrG) auf Verfall zu erkennen (zum selbständigen Verfahren s ausführlich Kommentar zu § 148 Rz 1 und § 243 Rz 1). Voraussetzung ist, dass weder der Täter (§ 11 erster Fall FinStrG) noch ein anderer am Finanzvergehen Beteiligter (§ 11 zweiter und dritter Fall FinStrG) bekannt ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass ausreichende...