FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 16 Geldstrafen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 16 | |||
A. | Allgemeine Grundsätze | |||
1. | Geldstrafrahmen | |||
2. | Keine Absetzbarkeit von Geldstrafen | |||
B. | Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages | |||
1. | Berechnung bei linearem Steuersatz | |||
2. | Berechnung bei progressivem Steuersatz | |||
3. | Sicherheitszuschlag und Schätzung | |||
4. | Bindungswirkung an Abgabenbescheide | |||
5. | Umsatzsteuer-Jahreserklärung | |||
II. | Rechtsprechung zu § 16 |
I. Kommentar zu § 16
A. Allgemeine Grundsätze
1. Geldstrafrahmen
1
Die Geldstrafe hat im Finanzstrafrecht eine wesentlich größere Bedeutung als im allgemeinen Strafrecht, weil sie in den meisten Tatbeständen des FinStrG als primäre Strafe (Hauptstrafe) vorgesehen ist (Kert, Strafe und Strafbemessung im Finanzstrafverfahren, in Holoubek/Lang [Hrsg], Grundfragen des Verwaltungs- und Finanzstrafverfahrens [2022], 310; Guzy in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 16 Rz 20).
Bei der Geldstrafe ist die Untergrenze des Strafrahmens einheitlich mit 20 € festgelegt. Die Obergrenze ist den einzelnen Strafbestimmungen zu entnehmen. Hierbei unterscheidet man zwei verschiedene Arten: Eine veränderliche und eine betragsmäßig bestimmte Höchstgrenze. Bei allen Finanzvergehen, bei denen die Höhe der Strafe von ei...