FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 12
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 12 | ||
A. | Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten | ||
II. | Rechtsprechung zu § 12 |
I. Kommentar zu § 12
A. Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
1
§ 12 FinStrG entspricht wörtlich dem § 13 StGB, dessen Überschrift lautet: Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten. Dass jeder unabhängig vom Verschulden anderer für seine eigene Schuld und nur für sie einzustehen hat, ergibt sich folgerichtig aus dem Wesen eines Schuldstrafrechts. Insbesondere kann die Haftung dessen, der einen anderen zur Tat bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt, nicht dadurch bedingt sein, dass der unmittelbar Ausführende schuldhaft handelt (EB StGB). Das Schuldelement ist eben ein höchstpersönliches Moment, und es kommt nur darauf an, dass sie bei demjenigen vorliegt, dessen Verantwortlichkeit beurteilt wird. Jeder haftet nur für seine Schuld, nicht für die Schuld anderer Personen. Deren Entschuldigung kommt wiederum für ihn in keiner Weise in Betracht (Rittler I2, 284). War der unmittelbare Täter zur Zeit der Tat nicht zurechnungsfähig, kommt dieser Schuldausschließungsgrund nur dem unmittelbaren Täter, nicht aber auch anderen Beteiligten zugute (Fabrizy in WK2, § 13 Rz 3). Dabei ist es gr...