FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 11 Behandlung aller Beteiligten als Täter
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 11 | |||
A. | Einheitstäterschaft | |||
B. | Die einzelnen Beteiligungsformen | |||
1. | Unmittelbare Täterschaft | |||
2. | Bestimmung eines Anderen | |||
3. | Sonstiger Beitrag | |||
II. | Rechtsprechung zu § 11 |
I. Kommentar zu § 11
A. Einheitstäterschaft
1
Vom Gesetz wird das Zusammenwirken mehrerer Personen an einer Tat gleich behandelt. Dies erfolgt in der Form, dass die Tatbestände des Besonderen Teiles, die nur den unmittelbaren Täter nennen, durch § 11 FinStrG allgemein dahin erweitert werden, dass alle an einer Tat Beteiligten, also nicht nur der ausdrücklich genannte unmittelbare Täter, in gleicher Weise als Täter behandelt werden (Einheitstäterschaft). Das primäre Merkmal eines Einheitstäterstrafrechtes liegt in der konsequenten Vereinheitlichung der generellen Straffolgen für alle Mitwirkenden, genau genommen in der Vereinheitlichung der Strafrahmen (Kienapfel, Der Einheitstäter im Strafrecht, 1972, 25). Mit § 11 FinStrG (entspricht § 12 StGB) wird die Gleichstellung der verschiedenen Mitwirkungsarten – unmittelbare Täterschaft, Bestimmungstäterschaft und Beihilfe/Beitragstäterschaft – normiert (funktionales Einheitstätersystem – s grundlegend Kienapfel, Die Einhei...