FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 8 [§§ 5 und 6 StGB] Vorsatz, Fahrlässigkeit
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 8 | |||||
A. | Vorsatz | |||||
1. | Wissen und Wollen | |||||
a) | Wissen | |||||
b) | Wollen | |||||
2. | Absichtlichkeit | |||||
3. | Wissentlichkeit | |||||
4. | Eventualvorsatz | |||||
5. | Abgrenzung Eventualvorsatz – bewusste Fahrlässigkeit | |||||
6. | Zeitpunkt | |||||
B. | Fahrlässigkeit | |||||
1. | Fahrlässigkeitstatbestand | |||||
a) | Objektive Sorgfaltswidrigkeit | |||||
b) | Objektive Zurechnung | |||||
aa) | Risikozusammenhang | |||||
bb) | Adäquanzzusammenhang | |||||
cc) | Risikoerhöhung | |||||
2. | Fahrlässigkeitsschuld | |||||
a) | Subjektive Sorgfaltswidrigkeit | |||||
b) | (Wahrscheinliche) Voraussehbarkeit (subjektive Zurechenbarkeit) | |||||
c) | Zumutbarkeit | |||||
C. | Grobe Fahrlässigkeit | |||||
II. | Rechtsprechung zu § 8 | |||||
A. | Rechtsprechung zu § 8 Abs 1 | |||||
B. | Rechtsprechung zu § 8 Abs 2 | |||||
C. | Rechtsprechung zu § 8 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 8
A. Vorsatz
1. Wissen und Wollen
1
Das Finanzstrafgesetz definiert den Vorsatz in § 8 Abs 1 FinStrG wortgleich wie § 5 Abs 1 StGB. Danach ist Gegenstand des Vorsatzes die Verwirklichung eines äußeren Sachverhaltes, der dem Tatbild eines Strafgesetzes entspricht. Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er einen solchen Sachverhalt verwirklichen will. Nur auf die Herbeiführung des (tatbildlichen) Sachverhaltes muss sich der Vorsatz richten (EB StGB). Dabei ist es aber bei den Verkürzungstatbeständen nic...