FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 7 [§ 11 StGB] Zurechnungsunfähigkeit
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 7 | |||
A. | Zurechnungs(un)fähigkeit | |||
B. | Geisteskrankheiten und gleichwertige Störungen | |||
1. | Voraussetzungen | |||
2. | Geisteskrankheit | |||
3. | Geistige Behinderung | |||
4. | Tiefgreifende Bewusstseinsstörung | |||
5. | Andere schwere seelische Störungen, die einer Geisteskrankheit, der geistigen Behinderung oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gleichwertig sind | |||
6. | Zur Zeit der Tat | |||
7. | Diskretions- und Dispositionsfähigkeit | |||
8. | Verminderte Zurechnungsfähigkeit | |||
C. | Unmündigkeit | |||
D. | Verzögerte Reife | |||
II. | Rechtsprechung zu § 7 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 7 Abs 2 | |||
C. | Rechtsprechung zu § 7 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 7
A. Zurechnungs(un)fähigkeit
1
Das FinStrG geht (wie das StGB) grundsätzlich von der Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) Erwachsener aus; das Gesetz regelt ausdrücklich daher nur, unter welchen Umständen die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen ist. § 7 FinStrG bedient sich dabei verschiedener Methoden: Bei der so genannten gemischten Methode (vgl zu § 11 StGB: Höpfel in WK2, § 11 Rz 2; Fuchs/Zerbes, AT I11, 22/9; Koller/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB4, § 11 Rz 1) wird eines der im Gesetz aufgezählten biologischen Elemente (vgl Abs 1 und Abs 3) ...