FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 6 [§ 4 StGB] Keine Strafe ohne Schuld
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 6 | ||
A. | Schuld | ||
B. | Schuld und Strafe | ||
C. | Straftheorien | ||
II. | Rechtsprechung zu § 6 |
I. Kommentar zu § 6
A. Schuld
1
Das Unrecht ist objektiver Natur, es liegt in der äußeren Seite der Tat beschlossen (Rittler I2, 125). Es drückt den Unwert der Tat aus (Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4, Rz 199). Sollen dem Täter daraus Straffolgen erwachsen, muss dazu noch ein innerer Zusammenhang hergestellt werden, der im geistigen Bereich des Täters liegt. Das heißt, es muss dem Täter sein tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Handeln auch persönlich vorwerfbar sein (Stricker in Leukauf/Steininger, StGB4, § 4 Rz 4; Rohregger, Das Schuldprinzip – System und Ausgestaltung im Verwaltungs- und Finanzstrafverfahren, in Holoubek/Lang [Hrsg], Grundfragen des Verwaltungs- und Finanzstrafverfahrens [2022], 111, 113).
Die Tat ist Ergebnis einer vorangegangenen Willensbildung. Dem Täter wird als Schuld vorgeworfen, dass er das im Tatbild eines bestimmten Deliktstypus umschriebene Unrecht verwirklichen wollte oder doch nicht entsprechend darauf bedacht war, es zu vermeiden.. Die Schuld ist also ein höchstpersönliches Moment, das den ...