FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 15 Strafbestimmungen
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 15 WiEReG | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Strafbestimmungen (Abs 1 bis 6a) | |||
1. | Einleitung | |||
2. | Abs 1 | |||
3. | Abs 2 | |||
4. | Abs 3 | |||
5. | Abs 4 | |||
6. | Abs 5 | |||
7. | Abs 6 | |||
8. | Abs 6a | |||
II. | Rechtsprechung zu § 15 |
I. Kommentar zu § 15 WiEReG
A. Allgemeines
1
Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), in Kraft seit , wurde ein Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts eingetragen werden. Der Anwendungsbereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer wird durch Art 30 und 31 der 4. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie [EU] 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Abänderung der Verordnung [EU] 648/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl L 141, 73) verbindlich vorgegeben (ErlRV 1660 BlgNR 25 . GP 1; Peschetz/Peschetz, SWK 2017, 862; Brandl, ZWF 2017, 224). Mit dem Gesetz wurden die entsprechenden Richtlinienbestimmungen umgesetzt.
2
Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und ...