FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 7 Strafbestimmungen
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 7 KontRegG | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Pflichten nach dem KontRegG | ||
C. | Die Strafbestimmung des § 7 KontRegG | ||
D. | Zuständigkeit |
I. Kommentar zu § 7 KontRegG
A. Allgemeines
1
Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG (BGBl I 2015/116 idgF) wurde im Rahmen des Bankenpakets beschlossen. Ziel des Gesetzes ist die einfachere und schnellere Erlangung von Kontoinformationen im abgabenrechtlichen Verfahren zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (RV Vorblatt und WFA 685 BlgNR 25. GP 3). Das zentrale Kontenregister ist ein beim BMF geführtes Verzeichnis über Konten im Einlagengeschäft, im Girogeschäft, im Bauspargeschäft, im Kreditgeschäft, über Zahlungskonten zur Erbringung von Zahlungsdiensten, über Depots im Depotgeschäft und Schließfächer von Kreditinstituten und von gewerblichen Schließfachanbietern (§ 1 Abs 1 Z 1 bis 7 KontRegG). Das Kontenregister erfasst keine Kontostände. Folgende Behörden dürfen (im Einzelfall) gem § 4 Abs 1 KontRegG in das Kontenregister Einsicht nehmen: Staatsanwaltschaften und Strafgerichte für strafrechtliche Zwecke (Z 1), die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke und die Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig un...