FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§§ 29 bis 32
Übersicht
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I. | ||||
A. | Allgemeines | |||
B. | Registrierungs-, Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem DPMG | |||
C. | Die Strafbestimmung des § 29 DPMG | |||
1. | Täter | |||
2. | Tathandlung | |||
3. | Subjektive Tatseite | |||
4. | Strafen | |||
5. | Ausschluss der Selbstanzeige | |||
6. | Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung durch § 32 DPMG | |||
D. | Die Strafbestimmung des § 30 DPMG | |||
E. | Die Strafbestimmung des § 31 DPMG |
I. Kommentar zu § 29–32 DPMG
A. Allgemeines
1
Im Rahmen des AbgÄG 2022 hat der Gesetzgeber das Digitale Plattformen-Meldegesetz (DPMG oder Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung, BGBl I 2022/108) beschlossen. Das DPMG setzt die DAC-7-Richtlinie (Richtlinie 2021/514/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, ABl Nr L 104 vom ) in das innerstaatliche Recht um (s § 1 Abs 1 DPMG). Das DPMG regelt die Durchführung der Amtshilfe im Bereich der Besteuerung bezüglich der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch (s § 1 Abs 2 DPMG und ErlRV 1534 BlgNR 27. GP 58). Für Plattformbetreiber werden eine Pflicht zur Reg...