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Köck/Schmitt/Djakovic

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

6. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4604-6

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Dokumentvorschau
Köck/Schmitt/Djakovic - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 91

Ana Djakovic

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 91 AlkStG 2022
A.
Finanzvergehen
1
B.
Täter
2
C.
Verbotswidrige Herstellung von Alkohol
35
D.
Subjektive Tatseite
6
E.
Strafen
1.
Geldstrafen
7
2.
Freiheitsstrafe
8
3.
Verfall/Wertersatz
9, 10
4.
Vereinfachte Strafverfügung nach § 146 FinStrG

I. Kommentar zu § 91 AlkStG 2022

A. Finanzvergehen

1

Mit BGBl I 2021/227 wurde die Jahresangabe im Kurztitel des Alkoholsteuergesetzes auf Alkoholsteuergesetz 2022AlkStG 2022 aktualisiert. Mit der Titeländerung will der Gesetzgeber den Umfang und die Bedeutung der Änderungen insbesondere durch die Umsetzung der Systemrichtlinie hervorheben (s IA 2080 BlgNR 27. GP 91). Eine inhaltliche Änderung der Strafbestimmung erfolgte dadurch nicht. Das Finanzvergehen nach § 91 AlkStG 2022 stellt die illegale Herstellung von Alkohol unter Strafsanktion. Auf eine Steuerverkürzung kommt es dabei nicht an. Vom Schwarzbrenner wird in der Regel aber auch noch die Alkoholsteuer verkürzt, womit auch das konkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zu ahnden sein wird, da der § 91 AlkStG 2022 nicht als Auffangtatbestand konstruiert ist. Bei Zusammentreffen der Finanzvergehen nach § 91 AlkStG 2022 und 33 Abs 1 FinStrG ist aber § 21 FinStrG zu beachten.

B. Täter

2

Jede natürliche Person (§ 1 FinStrG), die Alkohol außerhalb einer Verschlussbrennerei unerlaubt herstellt, begeht das Finanzvergehen n...

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