TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Köck/Schmitt/Djakovic

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

6. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4604-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Köck/Schmitt/Djakovic - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 49e

Ana Djakovic

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 49e FinStrG
A.
Allgemeines
1, 2
B.
Pflichten nach § 18a UStG
3, 4
C.
Strafbestimmung des § 49e FinStrG
5
1.
Täter
6, 7
2.
Objektives Tatbild
812
3.
Subjektives Tatbild
4.
Strafen
14, 15
5.
Selbstanzeige
6.
Verjährung
D.
Zuständigkeit

I. Kommentar zu § 49e FinStrG

A. Allgemeines

1

Zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs wird in der RL (EU) 2020/284 (des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister, ABl L 62 vom , S 7) eine Verpflichtung für Zahlungsdienstleister normiert, hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu führen und solche Zahlungen zu melden. Die Richtlinienumsetzung erfolgte mit dem CESOP-Umsetzungsgesetz 2023 (BGBl I 2023/106). Die dadurch veranlassten Änderungen im UStG, in der BAO, im FinStrG und im BWG treten mit in Kraft. Zur unionsrechtlichen Grundlage vgl ausführlich Tumpel, Unionsweite Maßnahme gegen Mehrwertsteuerbetrug – Zentrales elektronisches Zahlungsverkehrssystem (CESOP), ÖStZ 2022, 650.

2

Die neuen Aufzeichnungs-, Übermittlungs-, Berichtigungs- und Aufbewahrungspflichten wurden in § 18a UStG umgesetzt. In § 61 Abs 3 BAO wurde die Zuständigkeitsbestimmung angepasst. Mit § 49e FinStrG wurde eine Sa...

Daten werden geladen...