FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 49e
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 49e FinStrG | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Pflichten nach § 18a UStG | |||
C. | Strafbestimmung des § 49e FinStrG | |||
1. | Täter | |||
2. | Objektives Tatbild | |||
3. | Subjektives Tatbild | |||
4. | Strafen | |||
5. | Selbstanzeige | |||
6. | Verjährung | |||
D. | Zuständigkeit |
I. Kommentar zu § 49e FinStrG
A. Allgemeines
1
Zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs wird in der RL (EU) 2020/284 (des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister, ABl L 62 vom , S 7) eine Verpflichtung für Zahlungsdienstleister normiert, hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu führen und solche Zahlungen zu melden. Die Richtlinienumsetzung erfolgte mit dem CESOP-Umsetzungsgesetz 2023 (BGBl I 2023/106). Die dadurch veranlassten Änderungen im UStG, in der BAO, im FinStrG und im BWG treten mit in Kraft. Zur unionsrechtlichen Grundlage vgl ausführlich Tumpel, Unionsweite Maßnahme gegen Mehrwertsteuerbetrug – Zentrales elektronisches Zahlungsverkehrssystem (CESOP), ÖStZ 2022, 650.
2
Die neuen Aufzeichnungs-, Übermittlungs-, Berichtigungs- und Aufbewahrungspflichten wurden in § 18a UStG umgesetzt. In § 61 Abs 3 BAO wurde die Zuständigkeitsbestimmung angepasst. Mit § 49e FinStrG wurde eine Sa...