FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 49d
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 49d | |||
A. | Die Verletzungen der Pflicht zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen nach § 18 Abs 11 oder 12 UStG | |||
1. | Allgemeines | |||
2. | Täter | |||
3. | Die Pflicht zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen | |||
4. | Tathandlungen | |||
5. | Subjektive Tatseite | |||
6. | Strafe |
I. Kommentar zu § 49d
A. Die Verletzungen der Pflicht zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen nach § 18 Abs 11 oder 12 UStG
1. Allgemeines
1
Durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 vom des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl L 348 vom ) wurde Art 242a in die Mehrwertsteuersystemrichtlinie aufgenommen. Art 242a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie beinhaltet Aufzeichnungspflichten für Betreiber von elektronischen Schnittstellen (zB einer Plattform, eines Marktplatzes, eines Portals etc), die innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an bestimmte nicht steuerpflichtige Personen unterstützen. Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass die Steuer...