FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 49a
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 49a | |||
A. | Verletzung der Verpflichtung zur Anzeige von Schenkungen (§ 49a Abs 1 FinStrG) | |||
1. | Täter | |||
2. | Anzeigepflicht | |||
3. | Tathandlung | |||
4. | Strafe | |||
5. | Verjährung | |||
6. | Subjektive Tatseite | |||
7. | Befristete Selbstanzeigemöglichkeit | |||
B. | Verletzung der Mitteilungsverpflichtung nach § 109b EStG (§ 49a Abs 3 FinStrG) | |||
1. | Täter | |||
2. | Mitteilungspflicht (§ 109b EStG) | |||
3. | Subjektive Tatseite | |||
II. | Rechtsprechung zu § 49 |
I. Kommentar zu § 49a
A. Verletzung der Verpflichtung zur Anzeige von Schenkungen (§ 49a Abs 1 FinStrG)
1. Täter
1
Täter kann grundsätzlich jedermann („wer“) sein. Tatsächlich kommen nur solche Personen als unmittelbare Täter in Betracht, die gem § 121a BAO eine Verpflichtung zur Schenkungsmeldung trifft.
Die Anzeigeverpflichtung trifft gem § 121a Abs 3 BAO zur ungeteilten Hand den Erwerber, den Geschenkgeber, Zuwendenden oder Beschwerten sowie Rechtsanwälte und Notare, wenn sie beim anzeigepflichtigen Vorgang mitgewirkt haben oder mit der Anzeige beauftragt worden sind (Ritz/Koran, BAO7, § 121a Rz 47; Petritz, Die neue Meldeverpflichtung für Schenkungen, in Fraberger/Petritz, Das neue Schenkungsmeldegesetz, 10; Adametz/Proksch/Rathgeber, Das Schenkungsmeldegesetz, 75 f; Althuber in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 49a Rz 17; Fellner, FinStrG, § 49a Rz 4 f;