FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 49 Finanzordnungswidrigkeiten
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar vor § 49 bis 51a | |||
A. | Finanzordnungswidrigkeiten | |||
II. | Kommentar zu § 49 | |||
A. | Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben (§ 49 Abs 1 lit a FinStrG) | |||
1. | Täter | |||
2. | Selbstberechnungsabgaben | |||
3. | Nichtentrichtung | |||
4. | Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages | |||
5. | Subjektive Tatseite | |||
B. | Ungerechtfertigte Gutschriften durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 49 Abs 1 lit b FinStrG) | |||
1. | Täter | |||
2. | Umsatzsteuervoranmeldung (§ 21 UStG 1994) | |||
3. | Subjektive Tatseite | |||
C. | Strafe (§ 49 Abs 2 FinStrG) | |||
D. | Abgrenzung der Tatbestände nach § 33 FinStrG und § 49 FinStrG bei Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) | |||
III. | Rechtsprechung zu § 49 |
I. Kommentar vor § 49 bis 51a
A. Finanzordnungswidrigkeiten
1
Auch die Finanzordnungswidrigkeiten sind, wie sich aus § 1 FinStrG ergibt, Finanzvergehen ( [R 49/47]; ). Finanzordnungswidrigkeiten sind Zuwiderhandlungen gegen generelle Normen des Abgabenrechtes, durch die keine Abgabenverkürzung bewirkt wird (ebenso Althuber in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 49 Rz 1). Sie sind auch dann strafbar, wenn diese Normen selbst keinen Hinweis auf die Strafbarkeit ihrer Nichtbefolgung enthalten. Finanzordnungswidrigkeiten finden sich nicht nur im FinStrG, sonder...