FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 48a Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 48a | |||
A. | Zielsetzung und Anwendungsbereich | |||
B. | Täter | |||
C. | Objektive Tatseite | |||
1. | Präferenznachweise | |||
2. | Tathandlung | |||
D. | Subjektive Tatseite | |||
E. | Strafe | |||
1. | Strafrahmen | |||
2. | Konkurrenz | |||
3. | Vereinfachte Strafverfügung nach § 146 FinStrG | |||
II. | Rechtsprechung zu § 48a |
I. Kommentar zu § 48a
A. Zielsetzung und Anwendungsbereich
1
Die rechtlichen Grundlagen des präferenziellen Ursprungs von Waren finden sich in Art 64 ff UZK (und in den dazugehörigen Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen) sowie national auch in § 53 ZollR-DG. Die einzelnen Präferenzabkommen regeln die gegenseitigen Voraussetzungen für die Präferenzberechtigung von Waren und deren Nachweise. Gerade in Zeiten des Globalisierungsgedankens und der damit verbundenen Handelsabkommen, wie CETA mit Kanada, das EU-Japan-EPA oder zuletzt TCA (Abkommen über Handel und Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich), kommt dem Präferenzsystem vermehrt Bedeutung zu. Ein präferenzieller Ursprung bedeutet gleichzeitig auch eine geringere Zollbelastung.
2
Die Vorgängerbestimmung zu § 48a FinStrG fand sich in § 16 Integrations-Durchführungsgesetz 1988 (BGBl 1987/623) und wurde infolge der Aufhebung des Gese...