FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 48 Verletzung der Verschlußsicherheit
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 48 | ||||
A. | Verletzung der Verschlusssicherheit (§ 48 Abs 1 FinStrG) | ||||
1. | Allgemeine Grundsätze | ||||
2. | Verschlussmittel und Nämlichkeitszeichen (§ 48 Abs 1 lit a FinStrG) | ||||
3. | Räume, Anlagen, Umschließungen und Vorrichtungen (§ 48 Abs 1 lit b FinStrG) | ||||
4. | Beförderungsmittel | ||||
a) | Verschlussanerkenntnis (§ 48 Abs 1 lit c FinStrG) | ||||
b) | Geheimverstecke (§ 48 Abs 1 lit d FinStrG) | ||||
B. | Täter (§ 48 Abs 1 FinStrG) | ||||
C. | Subjektive Tatseite (§ 48 Abs 1 FinStrG) | ||||
D. | Strafe (§ 48 Abs 2 FinStrG) | ||||
II. | Rechtsprechung zu § 48 |
I. Kommentar zu § 48
A. Verletzung der Verschlusssicherheit (§ 48 Abs 1 FinStrG)
1. Allgemeine Grundsätze
1
Im Zollverfahren, nach den Verbrauchsteuergesetzen und im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren können Räumlichkeiten (zB Zolllager), Beförderungsmittel (zB LKW oder Anhänger) und Vorrichtungen (zB Brennereieinrichtung) mit amtlichen Verschlüssen versehen werden, um den Zutritt oder den Zugriff durch Unbefugte zu verhindern (vgl ErlRV 1130 BlgNR 13. GP 63).
2
Gem Art 299 f UZK-IA erfolgt im Versandverfahren die Sicherung der Nämlichkeit der Waren grundsätzlich durch Verschluss.
3
Im Zollverfahren können überdies auch ausländische Zollverschlüsse sowie private Verschlüsse anerkannt werden (Art 299 ff UZK-IA). Diese haben dann die gleiche rechtliche Wirkung wie die von österreichischen Zollbehörde...