FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 47 Strafschärfung bei Rückfall
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 47 |
I. Kommentar zu § 47
1
§ 47 FinStrG entspricht in seinem Aufbau dem § 41 FinStrG. Es kann daher auf den Kommentar zu § 41 FinStrG verwiesen werden. Als Finanzvergehen kommen für eine Strafschärfung nach § 47 jedoch nur vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte (§ 44 Abs 1 FinStrG) und vorsätzliche Monopolhehlerei (§ 46 Abs 1 FinStrG) in Betracht. Es kommt daher auch im gerichtlichen Verfahren (vgl dagegen § 41 Abs 1 FinStrG) nur eine Erweiterung der (ansonsten vorgesehenen) Geldstrafdrohung auf das Eineinhalbfache der Bemessungsgrundlage in Frage. Die Strafverschärfung liegt im Ermessen der Behörde.