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Köck/Schmitt/Djakovic

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

6. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4604-6

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Dokumentvorschau
Köck/Schmitt/Djakovic - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 47 Strafschärfung bei Rückfall

Ana Djakovic

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 47
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I. Kommentar zu § 47

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§ 47 FinStrG entspricht in seinem Aufbau dem § 41 FinStrG. Es kann daher auf den Kommentar zu § 41 FinStrG verwiesen werden. Als Finanzvergehen kommen für eine Strafschärfung nach § 47 jedoch nur vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte (§ 44 Abs 1 FinStrG) und vorsätzliche Monopolhehlerei (§ 46 Abs 1 FinStrG) in Betracht. Es kommt daher auch im gerichtlichen Verfahren (vgl dagegen § 41 Abs 1 FinStrG) nur eine Erweiterung der (ansonsten vorgesehenen) Geldstrafdrohung auf das Eineinhalbfache der Bemessungsgrundlage in Frage. Die Strafverschärfung liegt im Ermessen der Behörde.

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