FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 46 Monopolhehlerei
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 46 | |||
A. | Allgemeines | |||
1. | Täter | |||
2. | Vortat | |||
3. | Objektive Tatseite | |||
4. | Subjektive Tatseite | |||
B. | Abgrenzungen | |||
C. | Strafen | |||
1. | Strafrahmen | |||
2. | Konkurrenzen | |||
3. | Vereinfachte Strafverfügung nach § 146 FinStrG | |||
II. | Rechtsprechung zu § 46 |
I. Kommentar zu § 46
A. Allgemeines
1
Der Deliktsaufbau der Monopolhehlerei entspricht dem der Abgabenhehlerei. Es kann daher auf den Kommentar zu § 37 FinStrG verwiesen werden.
1. Täter
1a
Wie die Abgabenhehlerei (§ 37 FinStrG) stellt auch die Monopolhehlerei ein Allgemeindelikt dar und kann daher von jedem begangen werden. Ausgenommen davon ist der Täter der Vortat selbst und alle an der Vortat Beteiligten (§ 11 FinStrG). Für weitere Ausführungen s Kommentar zu § 37 Rz 1 ff.
2. Vortat
1b
Nach Aufhebung des Alkohol- und Salzmonopols fällt nur mehr das Tabakmonopol unter den Monopolbegriff des 2 Abs 3 FinStrG (s Kommentar zu § 44 Rz 1). Als Vortaten kommen nur Finanzvergehen nach § 44 Abs 1 oder § 45 Abs 1 FinStrG in Betracht, also jene, die den Gegenstand des Tabakmonopols betreffen. So wie die Abgabenhehlerei gem § 37 FinStrG verlangt auch die Monopolhehlerei eine vollendete Vortat. Der OGH hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der komplexen Abgrenzung der § 44 und 46 FinStrG, die infolge der Aufhebung des § 2 Tabakmonopolgesetzes ...