FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 45 Grob fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte
Übersicht
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I. Kommentar zu § 45
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Seit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG 2019, BGBl I 2019/62) sind die Eingriffe in Monopolrechte nur mehr bei grober Fahrlässigkeit strafbar. Die Änderung ist systematisch bedingt, durch die gleichzeitige Einschränkung der Strafbarkeit auf grobe Fahrlässigkeit bei der Abgabenhehlerei nach § 39 FinStrG (s FAB 644 BlgNR 26. GP 42). § 45 FinStrG unterscheidet sich von § 44 FinStrG auch nach den Anpassungen durch das EU-FinAnpG 2019 im Bereich der Monopoldelikte nur in der subjektiven Tatseite (grobe Fahrlässigkeit). Der Kommentar zu § 44 FinStrG gilt daher auch hier. Die Geldstrafe beträgt aber höchstens die Hälfte der im § 44 Abs 2 FinStrG angeführten Bemessungsgrundlage (= strafbestimmender Wertbetrag). Das Gericht ist zur Ahndung von grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen nicht zuständig (vgl § 53 Abs 1 FinStrG). In Bezug auf die grob fahrlässigen Eingriffe in Monopolrechte ist gerichtliche Zuständigkeit nur aufgrund subjektiver Konnexität nach § 53 Abs 3 FinStrG denkbar.
2
Auf Freiheitsstrafe und Verfall darf nicht erkannt werden.
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Eine vereinfachte Strafverfügung gem § 146 FinStrG ist möglich, sofern der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (§...