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Köck/Schmitt/Djakovic

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

6. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4604-6

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Dokumentvorschau
Köck/Schmitt/Djakovic - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 45 Grob fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte

Ana Djakovic

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 45
13

I. Kommentar zu § 45

1

Seit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG 2019, BGBl I 2019/62) sind die Eingriffe in Monopolrechte nur mehr bei grober Fahrlässigkeit strafbar. Die Änderung ist systematisch bedingt, durch die gleichzeitige Einschränkung der Strafbarkeit auf grobe Fahrlässigkeit bei der Abgabenhehlerei nach § 39 FinStrG (s FAB 644 BlgNR 26. GP 42). § 45 FinStrG unterscheidet sich von § 44 FinStrG auch nach den Anpassungen durch das EU-FinAnpG 2019 im Bereich der Monopoldelikte nur in der subjektiven Tatseite (grobe Fahrlässigkeit). Der Kommentar zu § 44 FinStrG gilt daher auch hier. Die Geldstrafe beträgt aber höchstens die Hälfte der im § 44 Abs 2 FinStrG angeführten Bemessungsgrundlage (= strafbestimmender Wertbetrag). Das Gericht ist zur Ahndung von grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen nicht zuständig (vgl § 53 Abs 1 FinStrG). In Bezug auf die grob fahrlässigen Eingriffe in Monopolrechte ist gerichtliche Zuständigkeit nur aufgrund subjektiver Konnexität nach § 53 Abs 3 FinStrG denkbar.

2

Auf Freiheitsstrafe und Verfall darf nicht erkannt werden.

3

Eine vereinfachte Strafverfügung gem § 146 FinStrG ist möglich, sofern der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (§...

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