FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 40 Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 40 | ||||
A. | Allgemeines | ||||
B. | Täterkreis | ||||
C. | Objektiver Tatbestand | ||||
1. | Tathandlung | ||||
2. | Tatmodalitäten | ||||
a) | Lit a | ||||
b) | Lit b | ||||
c) | Lit c | ||||
3. | Einnahmeausfall | ||||
D. | Subjektiver Tatbestand | ||||
E. | Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft | ||||
F. | Strafdrohung | ||||
G. |
I. Kommentar zu § 40
A. Allgemeines
1
Die Bestimmung des § 40 FinStrG wurde mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (BGBl I 2019/62) im Umsetzung der PIF-RL (RL [EU] 1371/2017) in das FinStrG aufgenommen. Ziel ist es, die schwersten Formen des MwSt-Betruges (Karussellbetrug und Missing-Trader-Konstruktionen), aus denen eine ernsthafte Bedrohung für das gemeinsame MwSt-System der EU erwächst, zu sanktionieren (Wegner in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG, § 40 Rz 3; Brandl/Trubrig, Die Umsetzung der PIF-Richtlinie im Finanzstrafgesetz, in Leitner/Brandl [Hrsg], Finanzstrafrecht 2021 [2022], 98).
2
Der Gesamtschaden in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der EU muss mindestens 10 Mio Euro (ohne Zinsen und Geldstrafen) umfassen.
3
Es wird nicht mehr auf das Bewirken einer Abgabenverkürzung, sondern auf einen Einnahmeausfall abgestellt, was einen Systembruch im FinStrG darstellt (Seilern-Aspang, taxlex 2019, ...