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Köck/Schmitt/Djakovic

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar mit Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

6. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4604-6

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Köck/Schmitt/Djakovic - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 37 Abgabenhehlerei

Ana Djakovic

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 37
A.
Vorsätzliche Abgabenhehlerei
1.
Abgabenhehlerei durch An-sich-Bringen, Verheimlichen oder Verhandeln (§ 37 Abs 1 lit a FinStrG)
a)
Täter
15
b)
Vortat
610
c)
An-sich-Bringen, Verheimlichen, Verhandeln
1116
d)
Subjektive Tatseite
2.
Abgabenhehlerei durch Unterstützung des Täters nach der Tat (§ 37 Abs 1 lit b FinStrG)
a)
Täter
b)
Vortat
c)
Unterstützen des Täters
1822
d)
Subjektive Tatseite
e)
Verwirklichung der Tat im Zollgebiet der Union
3.
a)
Geldstrafe
2424b
b)
Freiheitsstrafe
c)
Verfall
d)
Wertersatz
27, 28
B.
Grob fahrlässige Abgabenhehlerei (§ 37 Abs 3 FinStrG)
1.
Tatbestand
2933
2.
Strafe
C.
Konkurrenzen
II.
Rechtsprechung zu § 37
A.
Rechtsprechung zu § 37 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 37 Abs 3

I. Kommentar zu § 37

A. Vorsätzliche Abgabenhehlerei

1. Abgabenhehlerei durch An-sich-Bringen, Verheimlichen oder Verhandeln (§ 37 Abs 1 lit a FinStrG)

a) Täter

1

Die Abgabenhehlerei ist ein Allgemeindelikt und kann daher von jedermann begangen werden (s Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht4 Rz 1903). Ein Erfolg ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich (vgl [R 37(1)/10]).

Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte kann ein Hehler nur eine vom Vortäter verschiedene Person sein (s

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