FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
6. Aufl. 2024
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§ 36 Verzollungsumgehung; grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs oder Ausgangsabgaben
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 36 | |||
A. | Allgemeines | |||
1. | Erlöschen der Zollschuld bei Verstößen gem Art 124 UZK | |||
B. | Verzollungsumgehung (§ 36 Abs 1 FinStrG) | |||
C. | Grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 36 Abs 2 FinStrG) | |||
D. | Strafen | |||
II. | Rechtsprechung zu § 36 | |||
A. | Rechtsprechung zu § 36 Abs 1 | |||
B. | Rechtsprechung zu § 36 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 36
A. Allgemeines
1
Mit dem StRefG 2015/2016 (BGBl I 2015/118) ist seit als Schuldform in § 36 FinStrG nur mehr die grob fahrlässige Begehung (§ 8 Abs 3 FinStrG) strafbar. Leichte Fahrlässigkeit fällt hier aus dem Strafregime. Damit wurde durch den Gesetzgeber eine langjährige Forderung unterschiedlicher Berufsgruppen und auch zuletzt der Finanzverwaltung umgesetzt (Brandl/Leitner, SWK 2015, 1260). Versuchsstrafbarkeit ist hinsichtlich der Verzollungsumgehung und der grob fahrlässigen Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben rechtlich nicht denkbar und kommt daher nicht in Betracht.
Der objektive Tatbestand des § 36 Abs 1 bzw 2 FinStrG entspricht den objektiven Tatbeständen des § 35 Abs 1 bis 3 FinStrG. Lediglich die subjektive Tatseite ist auf die grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt.
1. Erlöschen der Zollschuld bei Verstößen gem Art 124 UZK
Eine nach Art 79 oder 82 UZK entstandene Zollschuld erlischt gem Art 124 Abs 1 lit h UZK wieder, wenn der Verstoß keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens hat und kein Täuschungsversuch (vorsätzliches Handeln) vorliegt sowie nachträglich alle notwendigen Formalitäten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen. Somit trifft diese Bestimmung bei Vorliegen der nötigen Erfordernisse (auch Art 103 UZK-DA) bei grob fahrlässiger Begehung zu. Art 125 UZK normiert weiters, dass ein Erlöschen nach Art 124 Abs 1 lit h UZK die Mitgliedstaaten nicht an der Anwendung von Sanktionen wegen Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften hindert.