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ASoK 8, August 2021, Seite 298

Kein Familienbeihilfenanspruch, wenn das Studium nicht zum objektiv frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird

Wird das tatsächlich ausgeübte Studium an einer Universität nicht zum frühestmöglichen Termin nach Beendigung der Schulausbildung begonnen, weil zur Zulassungsprüfung nicht zum frühestmöglichen Termin angetreten worden ist, ist der Tatbestand des § 2 Abs 1 lit d FLAG nicht erfüllt, auch wenn zum frühestmöglichen Termin zu einer Zulassungsprüfung eines vergleichbaren Studiums an einer anderen Universität angetreten worden ist, aber dort eine Zulassung zum Studium nicht erfolgt ist ().

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