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Arbeitsunfall in gemischt genutzten Räumlichkeiten: Änderung der Rechtsprechung!
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Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit hinsichtlich des Vorliegens eines Arbeitsunfalls in gemischt genutzten Räumen darauf abgestellt, ob der Unfallort überwiegend beruflich oder privat genutzt wird. Die berufsbezogene Absicht eines Handelns reichte S. 308 demnach für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht aus, wenn sich der Unfall in einem überwiegend privat genutzten Raum (typischerweise im Zusammenhang mit Treppen) ereignet. In der Literatur wurde dies zuletzt im Zusammenhang mit der gesetzlichen Festlegung eines Unfallversicherungsschutzes im Homeoffice unter Verweis auf die neuere deutsche Judikatur kritisiert.
Die Rechtsprechung hat darauf jetzt reagiert und entschieden, dass es nicht auf die überwiegende Nutzung des Unfallortes, sondern auf die objektivierte Tendenz der Handlung, bei der der Unfall eingetreten ist, ankommt. Auch innerhalb der häuslichen Sphäre ist daher von einem Arbeitsunfall auszugehen, wenn sich der Unfall zwar an einem Ort ereignet, der überwiegend privat genutzt wird, wenn aber die objektivierte Tendenz der Handlung auf die berufliche Tätigkeit gerichtet ist.