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ASoK 8, August 2021, Seite 292

VfGH leitet Gesetzesprüfung zu § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG ein

Dem VfGH sind Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung des AuslBG entstanden und er hat daher beschlossen, von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Regelung des § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG. Danach dürfen Beschäftigungsbewilligungen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen nur erteilt werden, „wenn der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet“. Die Regionalbeiräte bestehen aus dem Leiter der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des AMS und vier weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag der Wirtschaftskammer des jeweiligen Landes, der Industriellenvereinigung, der Arbeiterkammer des jeweiligen Landes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt werden.

Über Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entscheidet die regionale Geschäftsstelle des AMS. Die in Prüfung gezogene Regelung scheint es dieser Behörde jedoch unmöglich zu machen, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung selbst zu beurteilen. Der VfGH ist vorläufig der Auffassung, dass diese Konstruktion rechtsstaatlichen Grundsätzen der Bundesverfassung widersprechen dürfte. Ob dieses Bedenken zutrifft, wird ...

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