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ASoK 8, August 2021, Seite 292

Krankenzusatzversicherung: Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht

Hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Beantwortung der Antragsfragen Kenntnis von einer diagnostizierten Erkrankung, dann hat er diese anzugeben, selbst wenn sich die Diagnose nachträglich als unrichtig herausstellt. Die Klägerin verschwieg wesentliche Umstände, indem sie weder die ihr gegenüber ausdrücklich gestellte Diagnose noch ihre daraufhin auch tatsächlich erfolgten Behandlungen (Thrombosespritzen, Blutverdünner) angab. Der von der beklagten Versicherung aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten erklärte Rücktritt ist wirksam ().

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