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ASoK 8, August 2021, Seite 308

Ferngeschäftsführung: Besteuerungsrecht an der Vergütung nach dem DBA-Deutschland

EAS 3433 vom .

Das BMF weist im Hinblick auf die Sonderregelung des Art 16 Abs 2 DBA-Deutschland, wonach Vergütungen für die Wahrnehmung der Geschäftsführung im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, für die diese Funktion wahrgenommen wird, zu besteuern ist, auf zwei wichtige Aspekte hin:

  • Die angeführte DBA-Regelung ist nur dann anwendbar, wenn der Geschäftsführer und die Gesellschaft in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Sind diese Steuersubjekte im gleichen Staat ansässig, kommt, wenn die Geschäftsführerfunktion im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird, die Zuteilungsnorm des Art 15 DBA-Deutschland über Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zum Tragen.

  • Die DBA-rechtliche Ansässigkeit der Gesellschaft richtet sich primär nach dem Ort der Leitung. Diesbezüglich ist – entgegen der ursprünglich vom BMF vertretenen Auffassung – davon auszugehen, dass dieser dort ist, wo grundlegende Leitungs- und kaufmännische Entscheidungen getroffen, also Weisungen erteilt werden (und nicht, wo sie zugehen). Damit kann sich die DBA-rechtliche Ansässigkeit einer Gesellschaft, die ihren Sitz in Deutschland hat, nach Österreich verlagern, wenn sie ausschließlich von Österreich aus von ein...

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