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ASoK 8, August 2021, Seite 307

Entsendebestimmung der Verordnung (EG) Nr 883/2004: Nennenswerte Tätigkeit eines Arbeitskräfteüberlassers

, Team Power Europe.

Die Anwendung der Entsendebestimmung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 setzt unter anderem voraus, dass der Arbeitgeber im Entsendestaat (das ist der Staat, in dem sich der Ausgangspunkt der Entsendung befindet und dessen Sozialversicherungsrecht weiter anwendbar sein soll) gewöhnlich tätig ist. In Art 14 der Durchführungsverordnung (EG) Nr 987/2009 wird dies präzisiert und festgehalten, dass der Arbeitgeber gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Entsendestaates ausüben muss, wobei sich die diesbezüglichen Kriterien nach der Eigenart der ausgeübten Tätigkeit des Arbeitgeberunternehmens richten.

Im konkreten Rechtsprechungsfall hatte der EuGH zu beurteilen, auf welche Tätigkeitskriterien bei einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen abzustellen ist. Konkret ging es um ein in Bulgarien ansässiges Unternehmen, das von dort aus Leiharbeiter nach Deutschland überließ und für dessen Arbeitnehmer die bulgarischen Behörden die Ausstellung der Bescheinigung A1 mit der Begründung, dass dieses Unternehmen keinen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit in Bulgarien ausübe, verweiger...

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