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Haftung einer GmbH für sexuelle Belästigung durch den Seniorchef ohne Organfunktion
1. Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GlBG liegt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, wenn eine Person vom Arbeitgeber selbst sexuell belästigt wird. In diesem Fall hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger nach § 12 Abs 11 Satz 1 GlBG Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
2. Nach herrschender Rechtsprechung hat die juristische Person für die sexuelle Belästigung durch ihr Vertretungsorgan (zB den Geschäftsführer einer GmbH) gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GlBG einzustehen. Sie haftet als Arbeitgeber für eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 6 Abs 1 Z 1 GlBG aber auch dann, wenn der Belästiger, ohne Organ zu sein, kraft seiner Befugnisse und seiner Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt ist.
3. War der so apostrophierte „Seniorchef“ nahezu täglich im Unternehmen präsent, prüfte er die ihm von der Buchhaltung vorgelegten Rechnungen, gab er – allenfalls nach Rücksprache mit seinem Sohn – Geld und Rechnungen frei, überprüfte er mit dem Sales-Team die Lieferungen und trat er gegenüber Kunden sowie nach innen gegenüber Mitarbeitern wie ein Chef und Arbeitgeber auf, indem er an den regelmäßig stattfindenden Mitarbeiterbesprechungen teilnahm und den Arbeitnehmer...