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Laborärzte abgabenrechtlich als Selbständige mit Werkvertrag, Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer je nach Tätigkeit und Rahmenbedingungen in Einzelfallbetrachtungsweise
Eine Vergleichbarkeit von befundenden Laborärzten, die dem Labor für Befunderstellungen zur Verfügung stehen, gleichsam einem Ärztepool, mit einem Vertretungsarzt, der einen Praxisinhaber im Urlaubs- oder Krankheitsfall vertritt, ist nicht gegeben. Der Vertretungsarzt ist als eigenständiger Vertreter des Praxisinhabers leicht wahrnehmbar – insbesondere durch Aushang, aufgrund dessen der VwGH mit Erkenntnis vom , Ra 2017/13/0090, begründete, dass die Patienten vor Beginn der Behandlung über den Vertretungsfall aufgeklärt waren und davon auszugehen sei, dass der Behandlungsvertrag nicht mit dem vertretenen Arzt, sondern mit dem vertretenden Arzt als Praxisvertreter selbst zustande gekommen sei. Für den Befundempfänger ist hingegen grundsätzlich nicht erkennbar, ob der befundende Arzt den Befund, zumal er vom Labor mit dessen Daten (Briefpapier, E-Mail-Adresse etc) zugestellt wurde, als Dienstnehmer des Labors oder als selbständiger Arzt erstellt hat.
Eine Vergleichbarkeit von dem Labor zur Verfügung stehenden Ärzten, auf die das Labor gleich einem Ärztepool zugreifen kann, ist mit der Judikatur des VwGH betreffend Poolärzte gegeben. Auch das BVwG geht in seinen Entscheidungen betreffe...